emobitec
Barrierefreiheitserklärung
1. Geltungsbereich
Die Emobitec GmbH ist bemüht, ihre Website im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit zugänglich zu gestalten. Grundlage sind die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) sowie der zugrunde liegenden EU-Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.
2. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist derzeit teilweise barrierefrei.
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben des BFSG sowie aus den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA.
Eine Überprüfung der Website erfolgt regelmäßig im Rahmen interner Tests.
3. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind derzeit nicht vollständig barrierefrei:
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Einzelne PDF-Dokumente sind nicht vollständig barrierefrei aufbereitet.
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Teilweise können Kontrastverhältnisse oder Fokus-Indikatoren optimiert werden.
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In einzelnen Bereichen kann die vollständige Tastaturbedienbarkeit eingeschränkt sein.
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Eingebundene Drittanbieter-Elemente (z. B. Karten, externe Tools) liegen außerhalb unseres direkten Einflussbereichs.
Wir arbeiten kontinuierlich daran, bestehende Barrieren zu identifizieren und zu beseitigen.
4. Erstellung dieser Erklärung
Diese Erklärung wurde am 11.01.2026 erstellt.
Die Bewertung der Vereinbarkeit mit den Anforderungen beruht auf einer internen Selbstbewertung.
5. Feedback und Kontakt
Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung unserer Website auffallen oder benötigen Sie Informationen zu nicht barrierefreien Inhalten, können Sie sich gerne an uns wenden:
Emobitec GmbH
Bornewasser e. K.
Olper Höhe 4
42899 Remscheid
Inhaber: Detlef Bornewasser
Wir bemühen uns, Ihre Anfrage zeitnah zu bearbeiten.
6. Schlichtungsverfahren
Falls Sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine zufriedenstellende Antwort auf Ihre Mitteilung erhalten, können Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle wenden.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß BFSG wird zum Inkrafttreten des Gesetzes benannt.